AGB
ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN (AAB)

DER

STINGL UND DIETER Rechtsanwälte OG A-8010 Graz,
Kalchberggasse 10
Telefon: 0316/22 89 22;

Fax DW 89

1. Geltungs- / Anwendungsbereich

1.1. Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Mandate und unabhängig davon, ob gerichtlich, außergerichtlich oder behördlich, für die Durchführung von Verhandlungen, die Verfassung von Verträgen, Beratungsleistungen, die Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen, Vertretungshandlungen, die Übernahme von Treuhandschaften und für alle sonstigen Tätigkeiten und Leistungen, die im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag erbracht werden.

1.2. Die gegenständlichen AAB gelten für Geschäfte der STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG sowohl mit Unternehmen als auch mit Verbrauchern.

2. Mandat und Vollmacht

2.1. Mandat ist das zwischen der STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG und dem/der AuftraggeberIn / den AuftraggeberInnen (im Folgenden: „Mandant“) bestehende Vertragsverhältnis. Sowohl die STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG als auch die für die STINGL und DIETER Rechtsanwälte OG auftretenden Rechtsanwälte werden im Folgenden als „Rechtsanwalt“ bezeichnet.

2.2. Mit Erteilung des Mandats wird dem Rechtsanwalt die Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO, § 10 AVG, § 8 RAO sowie § 77 GBG erteilt.

2.3. Der Mandant hat dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht – gerichtet auf einzelne, genau bestimmte oder sämtliche mögliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen – jederzeit zu unterfertigen und zu übergeben.

3. Vertretungsgrundsätze / Leistungserbringung

3.1. Der Rechtsanwalt hat seine Leistung nach bestem Wissen und Gewissen, im Einklang mit den standesrechtlichen Bestimmungen und auf Grundlage der im Leistungserbringungszeitraum gültigen österreichischen Rechtslage nach eigenem Ermessen zu erbringen. Ausländisches Recht ist vom Rechtsanwalt nur im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zu berücksichtigen.

3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- oder Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Der Rechtsanwalt hat Weisungen des Mandanten grundsätzlich zu befolgen; sofern jedoch deren Befolgung mit gesetzlichen Regelungen und insbesondere standesrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Auch Weisungen, die für den Mandanten unzweckmäßig oder sogar nachteilig sind, hat der Rechtsanwalt zu befolgen; der Rechtsanwalt hat jedoch in solchen Fällen auf die nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, im Interesse des Mandanten dringend erscheinende Handlungen zu setzen oder Handlungen zu unterlassen, auch wenn die Handlung oder Unterlassung vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckt ist oder damit gegen erteilte Weisungen verstoßen wird.

4. Informations- und Aufklärungspflichten des Mandanten

4.1. Der Mandant ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt auch ohne gesonderte Aufforderung sämtliche für die Ausführung des Mandats notwendigen und zweckmäßigen Informationen und Tatsachen unverzüglich mitzuteilen sowie alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Mandant hat sämtlichen Meldepflichten, die sich aus jeglichen nationalen und unionsrechtlichen Rechtsakten und insbesondere aus der europäischen Geldwäscherichtlinie ergeben oder ergeben können, umgehend dem Rechtsanwalt gegenüber nachzukommen. Sofern der Mandant diesbezüglichen Verpflichtungen nicht umgehend oder unvollständig nachkommt, hat dieser den Rechtsanwalt gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.

4.3. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ohne besondere Nachforschungspflicht die Richtigkeit dieser Informationen, Tatsachen und Unterlagen anzunehmen. Der Mandant ist auf Verlangen des Rechtsanwalts verpflichtet, diesem die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Informationen bzw. übergebenen Unterlagen schriftlich zu bestätigen.

4.4. Während aufrechten Mandats hat der Mandant den Rechtsanwalt unverzüglich über alle Änderung und Neuerungen jener Umstände, die bei der Ausführung des Mandats von Bedeutung sind oder sein können, zu informieren.

5. Verwendungszweck / Weitergabe an dritte Personen / Urheberrecht

5.1. Der Mandant hat dafür zu sorgen, dass die im Rahmen des Auftrages erstellten Schriftstücke (insbesondere Rechtsgutachten, rechtliche Stellungnahmen, Berichtsschreiben, Äußerungen, Berechnungen und dergleichen oder Entwürfe hiervon) ausschließlich für den dem Rechtsanwalt bekannt gegebenen Auftragszweck verwendet werden.

5.2. Die Weitergabe und/oder Zugänglichmachung der vom Rechtsanwalt erstellten Schriftstücke iSd Punktes 5.1. an sonstige Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Rechtsanwalts. Eine Haftung des Rechtsanwalts gegenüber sonstigen Dritten ist jedenfalls ausgeschlossen. Der Mandant verpflichtet sich diesbezüglich, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.

5.3. Die Verwendung beruflicher Äußerung des Rechtsanwaltes für Werbezwecke ist unzulässig.

5.4. Dem Rechtsanwalt verbleibt das Urheberrecht an seinen Leistungen.

6. Verschwiegenheitspflicht / Interessenskollision

6.1. Der Rechtsanwalt hat über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seines Mandanten gelegen ist, Stillschweigen zu bewahren. Der Rechtsanwalt darf Berichte, rechtliche Stellungnahmen, Rechtsgutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über seine Tätigkeit nur mit Einwilligung des Mandanten an Dritte aushändigen, außer es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, wonach der Rechtsanwalt zur Herausgabe bzw. Vorlage angehalten ist.

6.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

6.3. Der Rechtsanwalt ist von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, sofern dies für die Geltendmachung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Honoraransprüche des Rechtsanwaltes), für die Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Ersatzforderungen des Mandanten oder Dritter gegen den Rechtsanwalt) oder aufgrund gesetzlicher Äußerungspflichten erforderlich ist.

6.4. Im Übrigen kann der Mandant jederzeit und formlos den Rechtsanwalt von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden.

6.5. Ob durch die Ausführung des Mandats die Gefahr einer Interessenkollision im Sinne der Rechtsanwaltsordnung besteht hat der Rechtsanwalt zu prüfen.

7. Berichtspflichten

Der Rechtsanwalt hat den Mandanten im angemessenen Ausmaß über die getätigten Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat schriftlich oder mündlich in Kenntnis zu setzen und im Anlassfall über Neuerungen zu berichten.

8. Unterbevollmächtigung und Substitution

8.1. Der Rechtsanwalt kann sich auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung) und darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8.2. Im Falle der Substitution oder Unterbevollmächtigung ist der Rechtsanwalt zur Datenweitergabe berechtigt und in diesem Zusammenhang von seiner anwaltlichen Schweigepflicht entbunden.

9. Honorar

9.1. Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), der AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien), sowie im Falle von Vertragserstellungsleistungen des NTG (Notariatstarifgesetz), sofern nicht ausdrücklich die Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars getroffen wurde.

9.2. Vereinbarungen eines Pauschal- oder Zeithonorars sowie über die Gewährung von Nachlässen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

9.3. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

9.4. Zu dem Honorar, das dem Rechtsanwalt gebührt, sind die Umsatzsteuern im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Kopien, etc) sowie die im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Kostenvorschüsse) hinzuzurechnen.

9.5. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Rechtsanwalt vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und als kein verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) anzusehen ist, zumal das Ausmaß der vom Rechtsanwalt zu erbringenden Leistungen ihrem Wesen nach nicht verlässlich ist.

9.6. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für jenen Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht.

9.7. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls jedoch quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse verlangen.

9.8. Sofern der Mandant Unternehmer ist, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats ab Erhalt schriftlich widerspricht.

9.9. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben hiervon unberührt.

9.10. Gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (Fremdleistungen etc.) können dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

9.11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

9.12. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden in der Höhe des Honoraranspruches des Rechtsanwaltes an Letzteren mit ihrer Entstehung abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9.13. Hinsichtlich der vom Rechtsanwalt für den Mandanten geführten zivilgerichtlichen Verfahren weist der Rechtsanwalt darauf hin, dass im Falle des gänzlichen oder teilweisen Unterliegens im Verfahren der Mandant nicht nur die Kosten des Rechtsanwalts, sondern auch des Prozessgegner oder der Prozessgegner zu bezahlen hat. Sofern die Gegenseite aufgrund des Verfahrensausganges verpflichtet wird, auch die Kosten des Rechtsanwalts des Mandanten zu bezahlen, dies jedoch nicht binnen der gerichtlich festgesetzten Leistungspflicht (in der Regel 14 Tage) veranlasst, ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtanwalt das ihm zustehende bzw. vereinbarte Honorar zu bezahlen.

9.14. Eine Beanstandung der Arbeiten des Rechtsanwaltes berechtigt (außer bei offenkundig wesentlichen Mängeln) nicht zur Zurückhaltung des dem Rechtsanwalt zustehenden Honorars.

9.15 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Rechtsanwaltes auf Honoraransprüche ist nur mit unstrittigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

10. Haftung des Rechtsanwaltes

10.1 Der Rechtsanwalt haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihm übernommenen Verpflichtungen.

10.2 Der Rechtsanwalt haftet nicht für telefonische Auskünfte oder mündliche Äußerungen sowie Erklärungen seiner Mitarbeiter, soweit diese in der Folge nicht schriftlich bestätigt werden.

10.3 Die Haftung des Rechtsanwaltes ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in der Höhe der in § 21 a RAO (in der geltenden Fassung) genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-- (Euro vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

10.4 Der in Punkt 10.3. angeführte Haftungshöchstbetrag gilt pro Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter und/oder Mandanten ist der jeweilige Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der Ansprüche zu kürzen. Für den Fall des Eintrittes eines Serienschadens beschränkt sich die Haftung des Rechtsanwaltes je Geschädigtem auf die entsprechende Quote, welche sich aus der Deckungssumme von € 400.000,-- dividiert durch die Gesamtzahl der Geschädigten errechnet.

10.5 Der Rechtsanwalt haftet bei Beiziehung kanzleifremder Dritter im Rahmen der Auftragsbearbeitung (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, sonstige Sachverständige, etc.) ausschließlich für das Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

10.6 Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber dem jeweiligen Mandanten, nicht jedoch gegenüber einem Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwalts in Kontakt kommen, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Der Mandant verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Rechtsanwalt vollkommen schad- und klaglos zu halten.

10.7 Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis, Anwendung und/oder Prüfung ausländischen Rechts nur im Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass – im Gegensatz zum Recht der Mitgliedstaaten der EU – europäisches Gemeinschaftsrecht an sich nicht unter den Begriff „ausländisches Recht“ fällt.

11. Verjährung / Präklusion

Sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, wenn sie vom Mandanten nicht binnen sechs Monaten (sofern der Mandant Unternehmer iSd KSchG ist) oder binnen eines Jahres (sofern der Mandant Verbraucher iSd KSchG ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Verhalten.

12. Rechtsschutzversicherung des Mandanten und Haftung für die gesamte Kostenschuld

12.1 Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, hat er den Rechtsanwalt umgehend hierüber zu informieren und (soweit verfügbar) die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

12.2 Die Namhaftmachung einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten bzw die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt. Insbesondere ist eine Rechtsschutzdeckung nicht als Zustimmung des Rechtsanwaltes zu verstehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Diesbezüglich verpflichtet sich der Mandant ausdrücklich dazu, den Differenzbetrag zwischen dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten und dem gemäß Punkt 9. dieser AAB vom Rechtsanwalt verrechneten Honorar zu leisten.

12.3 Der Rechtsanwalt kann in jedem Fall das gesamte Honorar vom Mandanten begehren und ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern. Es steht dem Rechtsanwalt jedoch frei, mit der Rechtsschutzversicherung abzurechnen und ist dies als besondere Serviceleistung anzusehen.

13. Beendigung des Mandats

13.1 Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit gekündigt werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.

13.2 Im Falle der Kündigung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat aufkündigt und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

14. Herausgabepflicht und Verwahrung

14.1 Der Rechtsanwalt hat auf Verlangen und Kosten des Mandanten alle Unterlagen herauszugeben, die er anlässlich seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftverkehr zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den rückausgefolgten Unterlagen Abschriften oder Fotokopien anzufertigen oder zurückzubehalten.

14.2 Verlangt der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Unterlagen, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, hat der Mandant die Kosten (zB Porti, Kopien) hierfür zu tragen.

14.3 Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren, sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht keine längeren gesetzlichen Fristen gelten. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1 Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen anzuwenden.

15.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Graz vereinbart. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd KSchG sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 KSchG.

15.3 Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland geltend zu machen, in dessen Sprengel der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.

16. Sonstiges

16.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

16.2 Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse (insbesondere Email-Adresse oder Telefaxnummer) versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den Email-Verkehr mit dem Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risiken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risiken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr in nicht verschlüsselter Form durchgeführt wird.

16.3 Der Mandant stimmt ausdrücklich zu, dass der Rechtsanwalt die personenbezogenen Daten des Mandanten und/oder seines Unternehmens insoweit (im Sinne der DSGVO und des DSG) verarbeitet, als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig erscheint oder sich aus gesetzlichen sowie standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes ergibt. Der Rechtsanwalt ist nach Beendigung des Mandates berechtigt, die personenbezogenen Daten des Mandanten jederzeit wieder zu löschen.

16.4 Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Auftragsbedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die unwirksame(n) Bestimmung(en) sind durch eine gültige, die dem wirtschaftlichen Ergebnis oder dem verfolgten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.